Es sind Gärten frei - wenden Sie sich an den Vorstand!

Informationen rund um den Kleingarten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
 

Allgemeine Information

Was ist ein Kleingarten?

Was ist Kleingärtnerische Nutzung?

Was ist eine Kleingartenanlage?

Wie sieht eine Kleingartenparzelle aus?

Wie sind unsere Kleingärten ausgestattet?

Darf der Kleingarten zu Wohnzwecken benutzt werden?

Wie komme ich an einen Kleingarten?

Was kostet ein Kleingarten?

Richtlinien für die Wertermittlung (Kurzfassung)

Was ist Gemeinschaftsarbeit?

Drum prüfe, wer sich ewig bindet
oder: Wie bekomme ich einen Kleingarten?

 


Allgemeine Information

Die Stadt Krefeld verpachtet Kleingartenland an den "Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e. V.". Dieser Dachverband gibt die Kleingärten an die Kleingartenvereine zur gärtnerischen Nutzung weiter. Die Kleingärten sind ein Schwerpunkt der Krefelder Grünanlagen. Sie bieten einerseits dem Kleingartenpächter zu günstigen Bedingungen die Möglichkeit, einen Garten zu nutzen. Andererseits sollen die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlagen allen Bürgern als Ort der Erholung zur Verfügung stehen.

Unsere Kleingartenanlage befindet sich im schönen Osten von Krefeld,
neben dem Sprödenplatz. 
Wir haben 66 Kleingärten auf eine Fläche von ca. 24.000 m².
Die durchschnittliche Gartengröße beträgt 350 m².

Wir sind im Stadtverband Krefeld der Kleingartenvereine e.V. organisiert.

 


Was ist ein Kleingarten?

Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

  1. zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und
  2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

 

 
Was ist Kleingärtnerische Nutzung?

Grund und Boden, der als Kleingarten genutzt wird, steht in einer wesentlichen sozialen Funktion. Wenn auch ein gewisser Wandel bezüglich der Bedeutung des Kleingartens, insbesondere durch veränderte ökonomische Bedingungen, festgestellt werden kann und der Anbau von Gartenbauerzeugnissen sowie der Freizeit- bzw. Erholungswert allgemein anerkannt wird, so darf doch die Kleingartenfläche weder allein noch überwiegend aus Rasenwuchs und Zierbepflanzung bestehen.

Deshalb auch stellt sich für die kleingärtnerische Nutzung (Anbau von Gartenbauerzeugnissen und Erholung) die Forderung nach einer vernünftigen Mischung, einerseits aus gärtnerisch genutzter Fläche, andererseits aus Zier- und Erholungsfläche. Dabei muss die zur Erholung dienende Zier- und Rasenfläche in einem vertretbaren Verhältnis zur Gesamtanlage stehen und sollte nicht größer als ein Drittel der Gesamtfläche des Kleingartens sein.

 


Was ist eine Kleingartenanlage?

In der Begriffsbestimmung ist festgelegt, dass eine Kleingartenparzelle immer zu einer Kleingartenanlage gehört, die wiederum einen Kleingartenverein bildet. Die dazugehörenden Wege, Parkplätze, Vereinshäuser etc. sind von den Mitgliedern des Kleingartenvereins in eigener Verantwortung zu pflegen und zu unterhalten.
Kleingartenvereine unterliegen einer Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ämter und die anfallenden Aufgaben durch Mitglieder ehrenamtlich getätigt werden. Die Verwaltung erfolgt also in der Freizeit der jeweils gewählten Vorstandsmitglieder.

 


Wie sieht eine Kleingartenparzelle aus?

In einem Kleingarten soll sowohl Obst und Gemüseanbau sowie Sträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen vorhanden sein. Rasenflächen und Zierbepflanzungen dürfen jedoch nicht überwiegen. Der Obst und Gemüseanbau ist ein fester Bestandteil eines Kleingartens. Der Flächenanteil für Laube, Terrasse, Kompostplatz, Obst, Gemüse, Rasen, Blumenbeete etc. ergibt die so genannte 1/3-Teilung:

1/3 der Fläche ergibt sich aus Garten-Laube, Wege, Kompostplatz, Terrasse etc.
1/3 der Fläche sind Obst- und Gemüseanbau.
1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, Teich etc.

Dabei kommt es nicht auf eine quadratmetergenaue Einteilung an, sondern die grobe Richtung sollte stimmen.

 


Wie sind unsere Kleingärten ausgestattet?

Kleingärten sind eine soziale Einrichtung und müssen daher für alle Bevölkerungsschichten finanzierbar sein.
Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen, die durch die Stadt und somit durch den Steuerzahler entsprechend bezuschusst werden. Daher sind an einen Kleingarten bestimmte Auflagen geknüpft, die z.B. dafür sorgen sollen, dass die Ablösesummen bei Pächterwechsel nicht ins Unermessliche steigen und Kleingärten für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich bleiben.

Im Vordergrund steht immer die kleingärtnerische Nutzung, also die Betätigung im Grünen. Die Laube ist dieser kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet und soll daher auch nur in einer einfachen Ausführung erstellt werden und nicht zu einer Art Ersatzeigenheim ausgebaut werden.

Unsere Kleingärten verfügen über einen Strom- und Wasseranschluss.
Die Toiletten unseres Vereinsheims können für eine jährliche Reinigungsgebühr von z. Zt. 13,00 € ständig genutzt werden.

 


Darf der Kleingarten zu Wohnzwecken benutzt werden?

Ein Kleingarten ist nicht vergleichbar mit einem Wochenendhaus und soll es auch nicht werden, da der an die Gemeinnützigkeit gebundene niedrige Pachtpreis nur zu halten ist, wenn ein Kleingarten nicht als Wochenendhausgrundstück genutzt wird. Kleingartenlauben sind deshalb nur für den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen, mit gelegentlichen provisorischen Übernachtungen in den Sommermonaten.

 


Wie komme ich an einen Kleingarten?

Es ist eigentlich ganz einfach einen Kleingarten zu bekommen.
Sie müssen sich als Vereinsmitglied bewerben und in die Bewerberliste aufnehmen lassen. Kündigt ein Pächter seinen Pachtvertrag, so wird zunächst eine Wertermittlung durchgeführt, um die Höhe der Abstandszahlung festzulegen. Der erste Bewerber auf der Liste wird dann von uns darüber informiert, dass ein Garten frei wird und bekommt das Gutachten zugestellt. Hat der Bewerber Interesse an der Übernahme des Gartens, wird diese in die Wege geleitet.

 


Was kostet ein Kleingarten?

Bei der Übergabe eines Gartens wird eine Wertermittlung nach den Richtlinien des Landesverbandes erstellt. Die in dieser Wertermittlung ermittelte Summe ist vom Nachpächter an den Vorpächter zu zahlen. Je nach Laubengröße und Zustand des Gartens liegt diese Summe in unserem Verein zwischen 3.000 und 6.000 Euro.
Eine Übernahmepflicht von Inventar (Gartengeräte, Laubenausstattung, etc.) besteht für den Nachpächter nicht. Wenn er Interesse an diesem hat, kann er aber mit dem Vorpächter eine Abstandszahlung vereinbaren.

 


Richtlinien für die Wertermittlung (Kurzfassung)
Ausführliche Angaben findet man im Heft "Richtlinien für die Wertermittlung"
erhältlich beim
Landesverband Rheinland der Kleingärtner e.V.

  1. Die Richtlinien für die Wertermittlung sind anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis gekündigt wird. Der scheidende Pächter hat Anspruch auf Erstattung für die von ihm eingebrachten Anpflanzungen, Anlagen und der Gartenlaube. Er hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein. Der Verpächter (Verein/Verband) ist im Namen und für Rechnung des scheidenden Pächters tätig. Eine Verpflichtung zur Auszahlung des Erstattungsbetrages besteht erst dann, wenn der neue Pächter die Entschädigung über den Verpächter gezahlt hat.
     
  2. Gegenstand der Wertermittlung sind, nur die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden und vom scheidenden Pächter zurückzulassenden Einrichtungen, wie Gartenlaube, Aufwuchs und sonstigen Einrichtungen, soweit sie genehmigt und nach der jeweiligen Garten- und Bauordnung zulässig sind.
    Ohne Bewertung bleiben: Anpflanzungen, die durch hohes Alter, Krankheit, dichter Stand oder schlechte Pflege abgängig sind; außerdem Pflanzen aller Art, die das Maß der kleingärtnerischen Nutzung überschreiten.
    Ein Anspruch auf Erstattung von nicht bewerteten Gegenständen besteht nicht.
     
  3. Grundsätze der Wertermittlung.
    Oberster Grundsatz der Wertermittlung ist eine objektive und fachlich begründete Beurteilung.
    Beim Pächterwechsel ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten wieder in einen vertragsmäßigen und der kleingärtnerischen Nutzung entsprechenden Zustand zu bringen. Unzulässige Einrichtungen und Anpflanzungen sind vom scheidenden Pächter oder zu dessen Lasten zu entfernen.
     
  4. Abzüge sind vorzunehmen

 


Was ist Gemeinschaftsarbeit?

Eine der wichtigsten Pflichten in jedem Verein ist es, dass die Mitglieder grundsätzlich für die notwendige Gemeinschaftsarbeit zur Verfügung stehen müssen. Nur durch die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder kann die Gartenanlagen gepflegt und erhalten werden. Jeder Gartenfreund sollte daran denken, die Anlage wurde mit viel Geld aus Steuergeldern für sie errichtet und deshalb sollte sie auch für die Öffentlichkeit in einem ordentlichen Zustand gehalten werden.

Bedingung für die jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden sind unsere Vereinssatzung, sowie Vereinsbeschlüsse in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz.

Einzelne Gartenfreunde können vom Vorstand von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden “wenn besondere Gründe vorliegen”.
Grundsätzlich gilt: wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Daher ist die Gemeinschaftsarbeit nicht als notwendiges Übel oder gar als Zwangsarbeit zu betrachten. Vielmehr ist sie die Möglichkeit, während der Gemeinschaftsarbeit auch die anderen Mitglieder des Vereins kennen zu lernen.

 


Drum prüfe, wer sich ewig bindet
oder: Wie bekomme ich einen Kleingarten?

Einen Kleingarten pachten - das ist einfacher, als mancher denkt. Doch die Entscheidung für einen Kleingarten will sorgfältig durchdacht sein, prägt sie doch entscheidend das künftige Leben der ganzen Familie. Zur Entscheidungshilfe hier ein paar Fragen, die sich angehende Kleingärtner(-innen) zunächst unbedingt stellen sollten:

Alle Fragen mit "ja" beantwortet? Wunderbar! Dann könnte ein Kleingarten gut zu Ihnen passen.

Übrigens gibt es erhebliche Unterschiede zwischen einem Hausgarten hinter dem Eigenheim und einem Kleingarten. Hier wie da können Sie Ihre eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklichen; während jedoch im Hausgarten nur Ihr eigener Geschmack Grenzen setzt, gibt es in Kleingärtnervereinen eine Garten- und Bauordnung, die den gärtnerischen Freiraum dort begrenzt, wo Natur- und Umweltschutz oder die Gestaltung der Gesamtanlage es erfordern. Ein Kleingarten kommt also in erster Linie für all jene in Frage, die nicht einen eigenen Hausgarten bewirtschaften können. Für viele Mieter von Geschosswohnungen ist der Kleingarten der ideale Ausgleich zur Wohnsituation. Er bietet weitaus mehr als ein großer Balkon. Im Kleingarten findet man Entspannung vom Stress im Arbeitsleben; er ist geeignet, der Freizeit einen Sinn zu geben. Bei der Erziehung der Kinder wirkt der Kleingarten meist ein Leben lang nach.

Wenn Sie zum Schluss gekommen sind, dass ein Kleingarten für Sie das Richtige ist und in Ihr Leben passt, dann wenden Sie sich an uns.